Radbruch bewegt sich!

Sport und gesunde Lebensführung im TSV Radbruch

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Förderverein Sportpark Radbruch

Satzung des Turn- und Sportvereins Radbruch von 1948 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 13. März 1948 gegründete Verein hat den Namen “Turn-und Sportverein Radbruch von 1948 e. V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Radbruch. Die Vereinsfarben sind schwarz/rot.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will durch körperliche und geistig-seelische Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit auf breitester gemeinnütziger Grundlage fördern.
Seine eigenwirtschaftlichen Aktivitäten dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Geschäftsführende Vorstand. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielrichtung des Vereins.
Den Mitgliedern und Mitarbeitern darf ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gewährt werden. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto-und Telefonkosten.
Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist in Bezug auf Herkunft und Rasse, politisch, sowie konfessionell neutral.

§ 3 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung, Beitragsordnung und die Gebührenordnung geregelt. Die Beitragsordnung und die Gebührenordnung sind Bestandteil der Satzung. Sie bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Mitgliedschaft
a.) Die Mitglieder unterscheiden sich in:
1. Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres
2. jugendliche Mitglieder von der Vollendung des 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
3. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
4. passive Mitglieder
5. Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
b.) Aufnahme in den Verein
Jede Person kann durch schriftliche Anmeldung die Mitgliedschaft beim Verein beantragen.
Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
c.) Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Durch Tod
2. Bei Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins zum Ende des nächsten Quartals. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung vom gesetzlichen Vertreter vorzunehmen.
d.) Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit Mitglieder ausschließen, wenn sie die Interessen und das Ansehen des Vereins in grober Weise geschädigt haben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Betroffene verliert durch den Ausschluss seine Rechte im Verein. Er kann keinerlei zivil- oder strafrechtliche Folgerungen ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Mitglieder, die länger als ½ Jahr mit dem Beitrag im Rückstand sind und zweimal schriftlich gemahnt worden sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der
Ausschluss entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung der rückständigen Beiträge und der entstandenen Kosten.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Die von den Vereinsmannschaften gewonnenen Preise sind Eigentum des Vereins.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Allen Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte nach Maßgabe der Platz- und Sportordnung des Vereins zu, für den im § 2 der Satzung bestimmten Zweck.

§ 7 Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 8 Bildung des Vorstandes
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Zum Geschäftsbereich der Jahreshauptversammlung gehören:
1. Bericht über das abgelaufene Jahr
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastungen
4. Wahl des Vorstandes und Bestätigung des erweiterten Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer und ihrer Vertreter
6. Anträge und sonstige Angelegenheiten, die die Hauptversammlung betreffen
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Vorstand durch Wahl wieder auf den zahlenmäßigen Stand gem. § 9 der Satzung gebracht. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen gem. § 11 der Satzung einzuberufen. Bis dahin benennt der erweiterte Vorstand kommissarisch einen oder mehrere Vertreter für die vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieder.

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht - gem. § 26 BGB - aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzende
3. dem Kassenwart
4. dem Sportwart
5. dem Beisitzer
Der erweiterte Vorstand besteht aus den 5 vorgenannten Vorstandsmitgliedern, dem Schriftführer, dem Sozialwart, dem Jugendwart, der Frauenwartin, und den Fachwarten. Die Fachwarte werden von den einzelnen Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand bestätigt.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
a.) Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäftsführung des Vereins. Er vertritt den Verein bei offiziellen Anlässen. Er ist im Namen des Vorstandes für die Durchführung von Ehrungen, für die Unterzeichnung offizieller Bekanntmachungen und für den wesentlichen Schriftverkehr zuständig. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Eine Vorstandssitzung ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Der 1. Vorsitzende stellt in Zusammenarbeit mit den Vorstandsmitgliedern die Tagesordnung auf, die bei einer Mitgliederversammlung durch Aushang in den Schaukasten 14 Tage vor der Versammlung bekannt gegeben wird. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten schriftlich eine Einladung mit Tagesordnung.
b.) Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden in allen Aufgaben.
c.) Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Er hat in der ersten Mitgliederversammlung jede Jahres Rechnung abzulegen. Er führt die Mitgliederliste.
d.) Der Sportwart unterstützt und berät die Fachwarte bei allen sportlichen Angelegenheiten. Er ist die Kontaktperson zwischen den Sporttreibenden und dem Vorstand.
e.) Der Beisitzer hat allgemeine vereinsdienliche Aufgaben. Er ist im Besonderen für die Einhaltung der Bestimmungen der Satzungen zuständig.
f.) Den Verein vertritt in allen rechtsgeschäftlichen Aufgaben der 1. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, tritt für die Dauer seiner Verhinderung an seine Stelle der 2. Vorsitzende.
g.) Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten. Er bereitet die Anträge der einzelnen Fachsparten vor und unterbreitet sie dem Vorstand. Er beschließt über Platz- und Sportordnung des Vereins.

§ 11 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Vereinsmitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird die Sitzung von dem nächst anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Der Termin für die Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher anzukündigen.

§ 12 Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Eine Ergänzung der Tagesordnung ist möglich, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Beschluss fasst.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.

§ 13 Beschlüsse
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt. Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten zu berechnen. Es wird durch Handaufheben abgestimmt. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung, so erfolgt diese durch Stimmzettel. Die Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Mitwirkungsverbot
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ein Mitglied ist weiterhin nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen dem Verein und einer Person betrifft, mit der das Vereinsmitglied bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist.

§ 15 Schriftführer
Der Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr des Vereins zuständig. Er sorgt bei Versammlungen für die Eintragung in die Anwesenheitsliste und ist für die Protokollierung der Beschlüsse zuständig.

§ 16 Sozialwart
Der Sozialwart betreut und berät alle Mitglieder des Vereins im sozialen Bereich, sowie in Fragen der Sportversicherung und der Haftpflichtversicherung.

§ 17 Frauenwartin
Die Frauenwartin vertritt die Interessen der Frauen gegenüber dem Vorstand.

§ 18 Jugendwart
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugend gegenüber dem Vorstand.

§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Übungspläne
Übungspläne und Trainingspläne werden zu Beginn eines jeden Halbjahres vom erweiterten Vorstand aufgestellt und durch Aushang bekannt gegeben.

§ 21 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird von 2 Kassenprüfern vorgenommen. Sie haben das Recht und die Verpflichtung, die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und auf der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfungsbericht vorzulegen. Auf der Jahreshauptversammlung wird jeweils ein Kassenprüfer mit Vertreter für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 22 Streitigkeiten
Etwaige Streitigkeiten sollen vom 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Fachwarten geregelt werden. Sind Jugendliche betroffen, ist der Jugendwart hinzuzuziehen. Auf gütliche Beilegung eines Streites ist Bedacht zu nehmen.

§ 23 Satzungsänderung
Bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei einer Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2) oder bei Auflösung des Vereins, ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen erforderlich. Zwischen beiden Versammlungen muss ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt einer gemeinnützigen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.

§ 24 Versicherung
Es sind zu versichern:
1. Alle Mitglieder gegen Unfall und Haftpflicht gemäß den Bestimmungen der Sporthilfe des Landessportbundes, die Beschäftigten und Angestellten des Vereins, wenn sie kein Mitglied des Vereins sind.
2. Das Eigentum und gemietete Dinge des Vereins als Haftpflicht gegen Einbruch, Feuer, Sturm, Blitzschlag, Glas-, Wasser- und Gasschäden.
3. Eine allgemeine Haftpflicht des Vereins ist abzuschließen.

§ 25 Wirksamkeit
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig werden die Satzung vom 1. April 1971 und die zugehörige Änderungssatzung aufgehoben.

Mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.11.2010 wird § 2, wie dargestellt, ohne den Zweck des Vereins zu verändern, im Hinblick auf Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Vorstand und Mitglieder verändert.

                                                                                                                     Stand: 22.11.2010

 

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